Satzung der Lobbyisten für Kinder M-V
Lobbyisten für Kinder Landesverband M-V, Stand: 30. November 2024
(1) Die Lobbyisten für Kinder (LfK) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, der Religion und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer vom sozialen Geist getragenen freiheitlichen Gesellschaftsordnung mitwirken wollen und totalitäre und diktatorische Bestrebungen jeder Art ablehnen.
(2) Die LfK engagieren sich dafür, allen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland eine eigenverantwortliche und friedliche Zukunft zu gewährleisten. Die Partei steht fest zum Grundgesetz und zur Förderung der demokratischen Ordnung. Ihr Anliegen ist es, den Wohlstand der Gesellschaft auf faire und soziale Weise zu bewahren und nachhaltig zu stärken. Sie vereinigt Mitglieder, die bei einer Neuausrichtung der Kinder- Jugend- und Familienpolitik in Deutschland mitwirken wollen.
(3) Die Lobbyisten für Kinder, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (LfK), ist der Gebietsverband der Lobbyisten für Kinder (LfK) für das Land Mecklenburg-Vorpommern. Er hat die Aufgabe, Zweck und Ziele der LfK mitzugestalten und die Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen und im Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchzusetzen.
(4) Der Sitz des Landesverbandes ist das Ostseebad Nienhagen. Er führt den Namen Lobbyisten für Kinder, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern (LfK).
Mitglied des LfK Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern kann sein, wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft im Sinne der Bundessatzung der LfK erfüllt.
(1) Die Mitgliedschaft in der Partei Lobbyisten für Kinder wird aufgrund der Bundessatzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben.
(2) Dem Bundesvorstand steht innerhalb von 9 Monaten nach Aufnahme ein Vetorecht zu.
(3) Die Mitgliedschaft in Landesverbänden und Gebietsverbänden richtet sich nach dem Wohnsitz. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es Mitglied ist. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.
(4) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.
(5) Mitgliedschaften für Minderjährige Personen sind ausschließlich mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich.
(1) Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung die Zwecke der Lobbyisten für Kinder zu fördern.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Lobbyisten für Kinder zu beteiligen.
(3) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.
(1) Die Mitgliedschaft endet in den durch die Bundesverbandssatzung vorgesehenen Fällen.
(2) Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang der Austrittserklärung wirksam.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.
(1) Für Ordnungsmaßnahmen gelten unmittelbar die Regelungen der Satzung der Bundespartei.
(2) Für den Ausschluss eines Mitgliedes gelten für Voraussetzungen und Verfahren die Regelungen der Satzung der Bundespartei und des Parteiengesetzes.
(1) Der Landesverband gliedert sich in Kreisverbände.
(2) Neugründung, Auflösung, Verschmelzungen und Gebietsveränderungen durch Beschlüsse der Kreisverbände bedürfen der Genehmigung durch den Landesparteitag.
(3) Die Kreisverbände können Gliederungen in Form von Ortsverbänden oder Regionalverbänden bilden. Die Einzelheiten regelt die Kreisverbandssatzung.
(1) Die Kreisverbände sind verpflichtet, den Zusammenhalt der Partei zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Verletzen Kreisverbände oder ihnen nachgeordnete Gebietsverbände diese Pflichten, ist der Landesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Kreisverbände unter Fristsetzung zu deren Einhaltung schriftlich aufzufordern. Kommt der betreffende Kreisverband einer solchen Aufforderung nicht nach, soll der Landesvorstand den Kreisverband anweisen, innerhalb einer Frist von einem Monat einen Kreisparteitag einzuberufen, auf dem der Landesvorstand die gegen den Kreisverband erhobenen Vorwürfe durch beauftragte Vorstandsmitglieder zu vertreten und geeignete Anträge zu stellen hat. Wird der Kreisparteitag daraufhin nicht fristgemäß einberufen, erfolgt die Einberufung durch den erweiterten Landesvorstand. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(3) Der Landesvorstand ist auch berechtigt, einen Kreisparteitag einzuberufen, wenn kein handlungsfähiger Kreisvorstand besteht. Die Einladungsfrist beträgt in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(4) Absprachen zu Wahlvereinbarungen mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Landtagswahlen bedürfen der Zustimmung des Landesparteitages, bei Kommunalwahlen der Zustimmung des Kreisparteitages, ersatzweise des Landesparteitages. Für entsprechende Absprachen bei Bundestags- und Europaparlamentswahlen gelten die Regelungen der Bundesverbandssatzung.
(5) Jedes Mitglied des Landesvorstandes hat das Recht, auf den Kreisparteitagen zu sprechen.
(6) Auf Beschluss des Landesparteitages, der mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gefasst worden ist, hat der Landesvorstand das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung ihrer Pflicht erforderlich sind.
(1) Der Landesverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Lobbyisten für Kinder zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Lobbyisten für Kinder richtet. Er hat auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
Die Organe der Lobbyisten für Kinder sind der Vorstand, der Landesparteitag und die Gründungsversammlung.
Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Seine Beschlüsse sind für die anderen Organe, die Gliederungen des Landesverbandes und seine Mitglieder verbindlich.
(1) Der Landesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll jährlich, mindestens aber alle zwei Jahre, abgehalten werden. Er wird vom Landesvorstand unter Mitteilung der Tagesordnung, mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich an die Mitglieder, einberufen. Im Falle einer Verlegung muss in der gleichen Art eingeladen und eine Frist von zwei Wochen gewährt werden.
(2) Der Landesvorstand muss unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Wochen nach Eingang des Antrags, einen Landesparteitag einberufen, wenn dies bei ihm von dem erweiterten Landesvorstand mit der Mehrheit der ihm angehörenden stimmberechtigten Mitglieder oder durch die Vorstände von mindestens drei Kreisverbänden beantragt wird.
(3) Die Einberufungsfrist für einen außerordentlichen Landesparteitag kann in besonders eiligen Fällen bis auf drei Tage verkürzt werden.
(1) Jedes Mitglied der Partei hat grundsätzlich Rede- und Antragsrecht auf dem Landesparteitag, wenn es seinen Pflichten gemäß § 10 der Beitragsordnung nachgekommen ist.
(2) Der Landesparteitag besteht aus Mitgliedern.
(1) Vor Beginn des Landesparteitages hat der Landesvorstand die Aufgabe, die Anwesenheit, Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäße Einladung festzustellen.
(2) Der Landesvorsitzende eröffnet den Landesparteitag und leitet die Wahl der Tagungsleitung sowie des Schriftführers.
(3) Aufgaben des Landesparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen des Landesverbandes und alle anderen Gegenstände, die er an sich zieht.
(4) Die Aufgaben der Mitglieder sind insbesondere:
a. Feststellung der Anwesenheit, Beschlussfähigkeit und ordnungsgemäßen Einladung
b. Wahl der Tagungsleitung
c. Wahl des Schriftführers/ der Schriftführerin
d. Finanzbericht
e. Entlastung des Landesvorstandes
f. Wahl des Landesvorstandes
(5) Abwahl von Vorstandsmitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen, mindestens aber der Mehrheit der zum Landesparteitag stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Die Wahl des Generalsekretärs erfolgt auf Vorschlag des Landesvorsitzenden.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Landesvorstandes inklusive des Schatzmeisters beträgt zwei Jahre. Sie amtieren jedoch bis zur Neuwahl weiter, die bis zum Ablauf des Monats vorgenommen werden muss, der dem Ablauf des Zweijahreszeitraums folgt. Treten der Landesvorstand oder die Rechnungsprüfer vor Ablauf der zweijährigen Amtszeit geschlossen zurück, so beginnt mit der Neuwahl eine neue Amtsperiode; andernfalls finden auf dem jeweils nächsten Parteitag Ergänzungswahlen für den verbleibenden Rest der Amtszeit statt.
(8) Der Landesparteitag beschließt mit einer Mehrheit von dreiviertel der zum Landesparteitag stimm- berechtigten Mitglieder über die Auflösung eines Kreisverbandes, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Kreisverbänden mit eingehender Begründung bekannt gemacht worden ist. Dieser Beschluss enthält das Recht des Landesvorstandes, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um einen neuen Kreisverband zu gründen.
(9) Die Organisation des Landesparteitags erfolgt auf der Basis der Mitgliederanzahl. Die Geschäftsstelle kann auf Grundlage eigener Erfahrungen und Prognosen abweichen.
(1) Der Landesvorstand besteht aus den nachfolgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
a. Einem Vorstand oder einer gleichberechtigten Doppelspitze im Vorsitz
b. Einem Generalsekretär/ Einer Generalsekretärin
c. Einem Landesschatzmeister/ Einer Landesschatzmeisterin
(2) Es darf im Landesvorstand keine Doppelfunktion ausgeübt werden.
(3) Scheidet der Landesschatzmeister aus seinem Amt aus, so bestellt der Landesvorstand unverzüglich einen neuen Schatzmeister aus den Mitgliedern des Landesvorstandes, der diese Funktion bis zur Nachwahl vom nächstfolgenden Landesparteitag ausübt.
(1) Der Landesvorstand tritt bei Bedarf zusammen. Der Landesvorstand wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von mindestens zehn Tagen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Bei Eilbedürftigkeit kann die Einberufung auch kurzfristiger und formlos erfolgen.
(2) Die Einberufung muss innerhalb von fünf Tagen erfolgen, wenn dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird: von drei Mitgliedern des Landesvorstandes oder von drei Kreisverbandsvorständen.
(1) Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Landesverbandes nach den politischen und organisatorischen Richtlinien des Landesparteitages. Zu seinen Aufgaben die Beschlussfassung über den Haushalt des Landesverbandes.
(2) Der Landesvorstand berichtet dem Landesparteitag über ihre Tätigkeit.
(3) Der Landesvorsitzende trägt die Verantwortung für die Erledigung der verwaltungsmäßigen Aufgaben.
(4) Er vertritt den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich. Er wird durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl vertreten. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden. Verträge, die den Landesverband verpflichten, werden nach vorheriger Zustimmung durch den Landesvorstand vom Landesvorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Landesvorstandes aufgrund der vom Landesvorstand erteilten Vollmacht abgeschlossen. Der Landesvorsitzende hat den Landesvorstand laufend über seine Maßnahmen zu unterrichten.
(5) Der Landesvorstand hat neben seiner Rechenschaftspflicht gegenüber dem Landesparteitag die anderen Organe des Landesverbandes über seine Arbeit und Beschlüsse zu unterrichten. Das umfasst insbesondere,
1. dass Protokolle seiner Sitzungen innerhalb von zwei Wochen ab Sitzungsende zuzuleiten sind an die Kreisvorsitzenden,
2. dass die Einladungen zu Landesvorstandssitzungen in jedem Fall auch den Kreisverbänden zuzuleiten sind.
Die Aufstellung von Kandidaten auf der Landesliste für Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen obliegt dem Landesparteitag.
(1) Die Aufstellung von Wahlkreisbewerbern für die Bundes- und Landtagswahl in den Wahlkreisen erfolgt durch eine Mitgliederversammlung entsprechend den Vorschriften des Bundes- bzw. des Landeswahlgesetzes und in geheimer Wahl.
(2) Im Fall des § 21 Abs. 8 des Landeswahlgesetzes in der Fassung vom 04.01.2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.7.2006 wählt der Landesvorstand den Bewerber.
(3) Wenn nicht in den Kreissatzungen anders geregelt, beträgt die Frist zur Berufung einer Kreismitgliederversammlung 20 Tage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für den Landesparteitag in dieser Satzung.
(1) Die Aufstellung von Bewerbern zu Kreistags- und Gemeindewahlen sowie zur Wahl einer Stadtvertreterversammlung bzw. Bürgerschaft ist in den Kreissatzungen zu regeln.
(2) Besteht noch kein Kreisverband, erfolgt die Aufstellung von Bewerbern für die Kommunalwahl durch eine Mitgliederversammlung in geheimer Wahl.
Streitigkeiten unter Mitgliedern des Landesverbandes, die sich auf Parteiangelegenheiten beziehen, sind durch die zuständigen Vorstände möglichst gütlich beizulegen. Ist die gütliche Einigung nicht zu erreichen, entscheiden Landes- und Bundesschiedsgericht entsprechend ihrer Zuständigkeit. Die Zusammensetzung des Landesschiedsgerichts, seine Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich nach der Schiedsgerichtsordnung.
(1) Wird durch den nach § 7 Abs. 2 einberufenen Kreisparteitag der Verletzung der Pflichten aus § 7 Abs. 1 nicht abgeholfen, kann der Landesvorstand mit einer Mehrheit von dreiviertel die Ausschließung des Kreisverbandes vom Landesparteitag beschließen.
(2) Wird durch den gemäß § 7 Abs. 2 einberufenen Kreisparteitag der Verletzung der Pflichten des § 7 Abs. 1 nicht abgeholfen, ist der Landesvorstand berechtigt, beim Landesparteitag die Auflösung oder Ausschließung des Kreisverbandes, der nachgeordneten Gebietsverbände oder einzelner Organe zu beantragen.
Der Landesparteitag kann auf Antrag eines ihrer Mitglieder durch Beschluss von Fall zu Fall Parteimitglieder als Gast mit Rederecht zur Beratung zulassen. Für Nichtmitglieder der Partei gilt die gleiche Regelung mit der Maßgabe, dass die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag auf Gewährung des Rederechts zustimmen muss.
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Landesparteitag mit einfacher Mehrheit der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages den Antrag den Kreisverbänden mitzuteilen (E-Mail genügt).
(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen herbeizuführen.
(1) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Landesparteitages mit einer Mehrheit von dreiviertel der zum Landesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher den Kreisverbänden mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Von dem Beschluss sind alle in der Zentralkartei enthaltenen Mitglieder zu benachrichtigen mit der Aufforderung, für den Fall, dass sie dem Beschluss nicht zustimmen, innerhalb von zwei Wochen zu widersprechen. Der Beschluss des Parteitages wird unwirksam, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder widerspricht.
(2) Die Auflösung des Landesverbandes oder seine Verschmelzung bedürfen zu ihrer Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages unter den in der Bundessatzung angegebenen Voraussetzungen.
(3) Über die Verwendung des Vermögens des Landesverbandes im Falle seiner Auflösung wird mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Landesparteitages beschlossen.
(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Partei sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.
(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.
Die in dieser Satzung gebrauchten Bezeichnungen gelten in gleicher Weise für Mann und Frau.
(1) Die Satzung der Kreisverbände und ihrer Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen dieser Satzung übereinstimmen.
(2) Die Schiedsgerichtsordnung in der Fassung der Bundespartei und die Finanzordnung sind Bestandteile dieser Satzung.
Hier könnt ihr euch die Satzung herunterladen: