Satzung der Lobbyisten für Kinder

Lobbyisten für Kinder
Stand: 14. Januar 2023

(1) Die Partei Lobbyisten für Kinder ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Mitglieder ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, des Geschlechts und des Bekenntnisses, die bei einer Neuausrichtung der Kinder- Jugend- und Familienpolitik in Deutschland mitwirken wollen.

(1a) Die Bundespartei führt den Namen Lobbyisten für Kinder; Kurzform: LfK.

(2) Der Sitz der Lobbyisten für Kinder befindet sich in 40235 Düsseldorf. Dort befindet sich auch die Bundesgeschäftsstelle.

(3) Die Tätigkeit der Lobbyisten für Kinder erstreckt sich auf die Bundesrepublik  Deutschland.

(1) Jede natürliche Person mit deutschem Wohnsitz oder deutscher Staatsbürgerschaft kann Mitglied der Lobbyisten für Kinder werden, sofern sie die Grundsätze und die Satzungen der Lobbyisten für Kinder anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied der Lobbyisten für Kinder sein oder werden.

(2) Mitglied der Lobbyisten für Kinder können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt eine zentrale Mitgliederdatei.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Partei Lobbyisten für Kinder und bei einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Lediglich die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Lobbyisten für Kinder widerspricht, ist nicht zulässig.

(1) Die Mitgliedschaft in der Partei Lobbyisten für Kinder wird aufgrund dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird unmittelbar bei der Bundespartei erworben.

(1a) Dem Bundesvorstand steht innerhalb von 9 Monaten nach Aufnahme ein Vetorecht zu.

(2) Die Aufnahme setzt voraus, dass das aufzunehmende Mitglied einen deutschen Wohnsitz hat oder die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt und nicht schon Mitglied der Lobbyisten für Kinder ist.

(3) Die Mitgliedschaft in Landesverbänden, Gebietsverbänden und Auslandsorganisationen richtet sich nach dem Wohnsitz. Hat ein Mitglied mehrere Wohnsitze, bestimmt es selbst, wo es​ Mitglied ist. Jedes Mitglied hat einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Bundesverband anzuzeigen.

(4) Über Aufnahmeanträge von Personen ohne deutschen Wohnsitz und ohne deutsche Staatsbürgerschaft entscheidet der Bundesvorstand.

(1) Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Lobbyisten für Kinder zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Lobbyisten für Kinder zu beteiligen.

(2) Über Interna ist Verschwiegenheit zu wahren.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Tod,
  2. Austritt,
  3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts,
  4. Ausschluss.

(1a) Verliert ein Mitglied ohne deutschen Wohnsitz die deutsche Staatsbürgerschaft oder gibt ein Mitglied ohne deutsche Staatsbürgerschaft den deutschen Wohnsitz auf, entscheidet der Bundesvorstand, ob die Mitgliedschaft endet.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(1) Verstöße von Mitgliedern oder Verbänden gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Lobbyisten für Kinder werden mit Ordnungsmaßnahmen geahndet, sofern der Partei ein Schaden zugefügt wurde. Dabei ist § 10 Abs. 5 PartG zu beachten.

(1a) Ordnungsmaßnahmen können nur vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes verhängt werden.

(1b) Verstöße von Mitgliedern können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

  1. Verwarnung,
  2. Verweis,
  3. Enthebung von einem Parteiamt,
  4. Aberkennung der Fähigkeit, ein Parteiamt zu bekleiden

(2) Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung oder erhebliche Verstöße gegen die Grundsätze oder Ordnung von Mitgliedern können mit Ausschluss aus der Partei geahndet werden, sofern der Partei schwerer Schaden zugefügt wurde.

(2a) Der Ausschluss wird vom Bundesvorstand oder vom Vorstand eines Landesverbandes beim zuständigen Landesschiedsgericht beantragt. In dringenden und schwerwiegenden Fällen, die sofortiges Eingreifen erfordern, kann der jeweilige Vorstand das Mitglied von der Ausübung seiner Rechte bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts ausschließen.

(2b) Das Schiedsgericht kann statt einer verhängten oder beantragten Ordnungsmaßnahme auch eine mildere Ordnungsmaßnahme verhängen.

(3) Die parlamentarischen Gruppen der Lobbyisten für Kinder sind gehalten, ein rechtskräftig ausgeschlossenes oder ein ausgetretenes Parteimitglied aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(4) Verstöße von Verbänden können mit folgenden Ordnungsmaßnahmen geahndet werden:

  1. Auflösung
  2. Ausschluss
  3. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände

(5) Landesvorstände haben die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen – mit Ausnahme von Verwarnungen und Verweisen – unverzüglich dem Bundesvorstand mitzuteilen und zu begründen. Der Bundesvorstand kann innerhalb einer Woche ab Mitteilung ein begründetes Veto einlegen. Dies hat gegenüber der Maßnahme aufschiebende Wirkung. Sofern der Landesverband auf einer Aufrechterhaltung der Ordnungsmaßnahme besteht, entscheidet das Bundesschiedsgericht endgültig über die Ordnungsmaßnahme.

(6) Weitere Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder oder Verbände außerhalb dieser Bundessatzung sind unzulässig und unwirksam.

(1) Die Lobbyisten für Kinder organisiert sich in folgenden Gliederungen:

  1. Landesverbände (LV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Bundeslandes,
  2. Gebietsverbände mit dem Tätigkeitsgebiet eines amtlichen Gebietes,
  3. Auslandsorganisationen (AO) mit dem Tätigkeitsgebiet eines ausländischen Staates.

(2) Die Gliederung von Gebietsverbänden erfolgt in:

  1. Bezirksverbände (BV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Regierungs-)Bezirkes,
  2. Kreisverbände (KV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines (Land-)Kreises oder einer kreisfreien Stadt,
  3. Ortsverbände (OV) mit dem Tätigkeitsgebiet eines Ortes oder eines Stadtteils innerhalb eines (Land-)Kreises, innerhalb einer kreisfreien Stadt oder innerhalb eines Stadtstaates.

(2a) Bei Kreisverbänden und Ortsverbänden ist in begründeten und sinnvollen Fällen eine Zusammenlegung mehrerer Tätigkeitsgebiete der gleichen Ebene möglich.

(2b) Kreisverbände können ihr Tätigkeitsgebiet auf Wahlkreise erweitern, die sich teilweise mit ihrem Tätigkeitsgebiet schneiden. Bei überschneidenden Tätigkeitsgebieten treffen die betroffenen Gebietsverbände alle den Wahlkreis betreffenden Entscheidungen gemeinsam.

(3) Die Gliederungen sollen sich nicht wirtschaftlich betätigen.

(4) Landesverbände und Auslandsorganisationen sind dem Bundesverband direkt nachgeordnet. Gebietsverbände und Hochschulgruppen sind dem jeweiligen Landesverband – sofern vorhanden – direkt nachgeordnet, andernfalls dem Bundesverband.

(5) Landesverbände, Gebietsverbände und Auslandsorganisationen führen die Kurzbezeichnung „Lobbyisten für Kinder“ verbunden mit dem Namen des jeweiligen Bundeslandes, des jeweiligen Gebietes bzw. des jeweiligen Staates.

(6) Die Gründung einer Gliederung ist nur zulässig, wenn im jeweiligen Tätigkeitsgebiet noch keine entsprechende Gliederung besteht. Die Gründung ist in einem Gründungsprotokoll zu Beurkundigen.

(7) Über die Aufnahme von Gliederungen entscheidet der Bundesverband.

(8) Jede Gliederung wählt einen Vorstand und benennt einen Postempfänger und soll sich ein Programm und eine Satzung geben. Die Satzung darf die Regelungen der Satzungen der übergeordneten Verbände nicht überschreiten.

(9) Mitgliederversammlungen sind mindestens jährlich abzuhalten. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet bzw. alle Mitglieder, die an der Hochschule eingeschrieben sind.

(10) Vorstandswahlen sollen alle zwei Jahre durchgeführt werden.

(1) Die Landesverbände sind verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Lobbyisten für Kinder zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Lobbyisten für Kinder richtet. Sie haben auch ihre Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

(2) Verletzen Landesverbände, ihnen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Bundesvorstand berechtigt und verpflichtet, die Landesverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.

(1) Die Organe der Lobbyisten für Kinder sind der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung.

(1) Der Bundesvorstand vertritt die Lobbyisten für Kinder nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Organe. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder als Vertreter oder mehrere Vorstandsmitglieder als gemeinschaftliche Vertretung nach außen ermächtigen.

(2) Dem Bundesvorstand gehören mindestens 3, höchstens jedoch 4 Mitglieder an:

1. der Vorstand/ gleichberechtigten Doppelspitze im Vorsitz
2. der Bundesschatzmeister
3. der Generalsekretär

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(3a) Der Vorstand kann auch in Blockwahl gewählt werden, wenn auf Antrag mindestens zwei Drittel der wahlberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung für dieses Wahlverfahren stimmen. Die Abstimmung über das Wahlverfahren kann in offener Abstimmung stattfinden, wenn sich die Mehrheit der Mitgliederversammlung dafür ausspricht.

(3b) Die Wahl des Vorstandes kann in Abwesenheit der Kandidaten erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine schriftliche, formlose Absichtserklärung, die zum Parteitag vorliegen muss.

(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Fünftels der Parteimitglieder kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Bundesvorstand wirkt bei der Aufstellung der Kandidaten für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mit. Der Bundesvorstand ist insbesondere neben dem zuständigen Landesvorstand berechtigt, nach § 21 Abs. 4 Bundeswahlgesetz und § 10 Abs. 4 Europawahlgesetz gegen den Beschluss einer Mitgliederversammlung über die Bewerberaufstellung Einspruch zu erheben.

(1) Der Bundesparteitag tagt als Mitgliederversammlung. Er soll jährlich, mindestens jedoch alle zwei Jahre abgehalten werden.

(2) Der Bundesparteitag wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem beauftragten Vorstandsmitglied schriftlich mit einer Frist von sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen (E-Mail genügt). Bei außerordentlichen Anlässen (z. B. unerwartet notwendige Wahlen oder kurzfristig erforderliche Listenaufstellungen) kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen, mindestens jedoch mit einer Frist von 10 Tagen.

(3) Bei ordentlichen Bundesparteitagen können Anträge zur Tagesordnung bis zu drei Wochen vor dem Parteitag gestellt werden, danach sind nur noch Anträge für „Sonstiges“ (nicht beschlussfähig) möglich. Spätestens zwei Wochen vor dem Bundesparteitag ist den Mitgliedern die endgültige Tagesordnung zur Ansicht bereitzustellen. Bei außerordentlichen Bundesparteitagen werden Beschlüsse nur zum dringlichen, den Parteitag notwendig machenden Anlass gefasst. Dieser Anlass ist bei der Einladung anzugeben.

(4) Der Bundesparteitag beschließt mit einfacher Mehrheit über die in § 9 PartG niedergelegten Angelegenheiten. Die Beschlüsse werden durch eine mindestens zweiköpfige, vom Parteitag gewählte Tagungsleitung beurkundet.

(5) Gäste können durch Beschluss zugelassen werden, besitzen jedoch kein Stimmrecht.

(6) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 23.3.2021.

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei und der zuständigen Gliederungen.

(2) Landeslistenbewerber sollen ihren Wohnsitz im entsprechenden Bundesland haben, Kreisbewerber im entsprechenden Wahlkreis.

(1) Änderungen der Bundessatzung können nur von einem Bundesparteitag mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Die gleiche Mehrheit erfordert eine Änderung des Programms der Lobbyisten für Kinder.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluß des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von drei Vierteln der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern bestätigt werden. Die Mitglieder äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich (Fax genügt, Urabstimmungsformular wird versandt bzw. auf der Lobbyisten für Kinder -Homepage zum Download bereitgestellt.

(3) Die Landesverbände haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages bedürfen.

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Partei sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Amtsträger, beauftragte Mitglieder und Bewerber bei öffentlichen Wahlen können einen Antrag auf Erstattung von Kosten und notwendigen Auslagen stellen, die durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur entstanden sind und nicht anderweitig erstattet werden. Der Antrag ist mit entsprechenden Nachweisen beim übergeordneten Verband zu stellen.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt.